Artikel 439 Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
In Bezug auf ihr Gegenparteiausfallrisiko nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 legen die Institute folgende Informationen offen:
- a. eine Beschreibung der Methodik, nach der internes Kapital und Obergrenzen für Gegenparteiausfallrisikopositionen zugewiesen werden, einschließlich der Methoden, nach denen diese Grenzen Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien zugewiesen werden;
- b. eine Beschreibung der Vorschriften in Bezug auf Garantien und andere Maßnahmen zur Minderung des Kreditrisikos, wie etwa Vorschriften für Besicherungen und zur Bildung von Kreditreserven;
- c. eine Beschreibung der Vorschriften in Bezug auf das allgemeine Korrelationsrisiko und das spezielle Korrelationsrisiko nach Artikel 291;
- d. die Höhe des Sicherheitsbetrags, den das Institut bei einer Herabstufung seiner Bonität nachschießen müsste;
- e. die Höhe des Betrags der getrennten und nicht getrennten erhaltenen und gestellten Sicherheiten, nach Art der Sicherheit, weiter aufgeschlüsselt nach Sicherheiten, die für Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte verwendet werden;
- f. für Derivatgeschäfte die Risikopositionswerte vor und nach der Wirkung der Kreditrisikominderung, ermittelt nach der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6 jeweils anzuwendenden Methode, und die damit zusammenhängenden Risikopositionsbeträge, aufgeschlüsselt nach der jeweils anzuwendenden Methode;
- g. für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte die Risikopositionswerte vor und nach der Wirkung der Kreditrisikominderung, ermittelt nach der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 jeweils angewendeten Methode, und die damit zusammenhängenden Risikopositionsbeträge, aufgeschlüsselt nach der jeweils anzuwendenden Methode;
- h. die Risikopositionswerte nach der Wirkung der Kreditrisikominderung und die damit zusammenhängenden Risikopositionen in Bezug auf eine Kapitalanforderung für kreditrisikobezogene Bewertungsanpassungen, gesondert für jede Methode gemäß Teil 3 Titel VI;
- i. die Risikopositionswerte gegenüber zentralen Gegenparteien und die damit zusammenhängenden Risikopositionen, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 fallen, gesondert für qualifizierte und nicht qualifizierte zentrale Gegenparteien und aufgeschlüsselt nach Arten von Risikopositionen;
- j. die Nominalbeträge und den Zeitwert von Kreditderivatgeschäften; Kreditderivatgeschäfte sind nach Produktart aufzuschlüsseln; innerhalb der einzelnen Produktarten sind Kreditderivatgeschäfte weiter aufzuschlüsseln nach erworbenen und veräußerten Kreditbesicherungen;
- k. die α-Schätzung für den Fall, dass dem Institut von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung seiner eigenen Schätzung für α gemäß Artikel 284 Absatz 9 erteilt wurde;
- l. jeweils gesondert, die Offenlegungen gemäß Artikel 444 Buchstabe e und Artikel 452 Buchstabe g;
- m. für Institute, die die Methoden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 verwenden, den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten, berechnet gemäß Artikel 273a Absatz 1 bzw. 2.