TEIL 8 OFFENLEGUNG DURCH DIE INSTITUTE › TITEL II TECHNISCHE KRITERIEN FÜR TRANSPARENZ UND OFFENLEGUNG

Artikel 440 Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:
  1. a. die geografische Verteilung der Risikopositionsbeträge und die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Kreditrisikopositionen, die als Grundlage für die Berechnung ihrer antizyklischen Kapitalpuffer verwendet werden;
  2. b. die Höhe ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

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