§ 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.