Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren › Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren

§ 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.

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