§ 24 · Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauV)
Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung › 2. Zwangsversteigerung › a) des Erbbaurechts