IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung › 2. Zwangsversteigerung › a) des Erbbaurechts

§ 24 · Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauV)

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

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