KAPITEL VII DATENVERARBEITUNG, DATENSCHUTZ UND HAFTUNG

Artikel 26 Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem · Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (Eurodac)

Die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur. Die Agentur legt die erforderlichen technischen Verfahren für die Nutzung der Kommunikationsinfrastruktur fest, soweit dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

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