Artikel 27 Zugriff auf die in Eurodac gespeicherten Daten und Berichtigung oder Löschung dieser Daten · Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (Eurodac)
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat hat Zugriff auf die von ihm übermittelten Daten, die gemäß dieser Verordnung im Zentralsystem gespeichert sind.
(2) Zugriff nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf die im Zentralsystem gespeicherten Daten haben diejenigen nationalen Behörden, die von den Mitgliedstaaten für die in Artikels 1 Absatz 1 festgelegten Zwecke benannt worden sind. Bei der Benennung wird die für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zuständige Einheit genau angegeben. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und der Agentur unverzüglich ein Verzeichnis dieser Dienststellen und aller daran vorgenommenen Änderungen. Die Agentur veröffentlicht die konsolidierte Fassung der Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Im Falle von Änderungen veröffentlicht die Agentur jedes Jahr online eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Liste.
(3) Unbeschadet der Löschung von Daten nach Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 1 ist lediglich der Herkunftsmitgliedstaat berechtigt, die Daten, die er an das Zentralsystem übermittelt hat, durch Berichtigung oder Ergänzung zu verändern oder sie zu löschen.
(4) Hat ein Mitgliedstaat oder die Agentur Grund zu der Annahme, dass im Zentralsystem gespeicherte Daten sachlich falsch sind, so benachrichtigt er/sie so bald wie möglich den Herkunftsmitgliedstaat.
(5) Die Agentur übermittelt im Zentralsystem gespeicherte Daten nicht an die Behörden eines Drittstaats und stellt ihnen diese auch nicht zur Verfügung. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Daten an Drittländer, für die die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gilt.