Kapitel 3 Notarkosten › Abschnitt 4 Wertvorschriften › Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften

§ 95 Mitwirkung der Beteiligten · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

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