Sechster Teil Insolvenzplan › Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans

§ 238b Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten · Insolvenzordnung (InsO)

Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.

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