§ 239 Stimmliste · Insolvenzordnung (InsO)
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.
Sechster Teil Insolvenzplan › Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans