Sechster Teil Insolvenzplan › Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans

§ 239 Stimmliste · Insolvenzordnung (InsO)

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.

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