Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte › Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

§ 53 Massegläubiger · Insolvenzordnung (InsO)

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

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