Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte › Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

§ 54 Kosten des Insolvenzverfahrens · Insolvenzordnung (InsO)

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
  1. 1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
  2. 2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

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