Elfter Teil Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

§ 96a Grundsatz · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.

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