Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften › Abschnitt 5 Geschlossene inländische Investmentvermögen › Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

§ 159 Abschlussprüfung · Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

§ 136 ist auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft anzuwenden. § 136 Absatz 3 Satz 4 ist auf die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen ist.

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