Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften › Abschnitt 5 Geschlossene inländische Investmentvermögen › Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
§ 159a
Feststellung des Jahresabschlusses · Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Der Jahresabschluss einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen.