Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten › Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften

§ 92 Wahrheitspflicht · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

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