Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten › Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften

§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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