Zweiter Teil Bußgeldverfahren › Dritter Abschnitt Vorverfahren › IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft

§ 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.

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