Artikel 10 Vorgeschriebene Angaben in Geschäftsdokumenten der SCE · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)
(1) Das für Aktiengesellschaften maßgebende Recht des Sitzmitgliedstaats der SCE hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben auf Briefen und für Dritte bestimmten Schriftstücken findet auf die SCE entsprechend Anwendung. Der Firma der Europäischen Genossenschaft ist der Zusatz SCE voran- oder nachzustellen und gegebenenfalls der Zusatz mit beschränkter Haftung anzufügen.
(2) Nur eine SCE darf ihrer Firma den Zusatz SCE voran- oder nachstellen, um ihre Rechtsform zu bestimmen.
(3) Die in einem Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, deren Firma den Bestandteil SCE enthält, brauchen ihre Firma jedoch nicht zu ändern.