Artikel 9 Grundsatz der Nichtdiskriminierung · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird eine SCE in jedem Mitgliedstaat wie eine Genossenschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SCE gegründet wurde.