Artikel 31 Eintragung der Verschmelzung · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)
(1) Die Verschmelzung und die gleichzeitige Gründung der SCE werden mit der Eintragung der SCE gemäß Artikel 11 Absatz 1 wirksam.
(2) Die SCE kann erst nach Erfüllung sämtlicher Formalitäten gemäß den Artikeln 29 und 30 eingetragen werden.