KAPITEL II GRÜNDUNG › Abschnitt 2 Gründung durch Verschmelzung

Artikel 32 Bekanntmachung · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)

Für jede sich verschmelzende Genossenschaft wird die Durchführung der Verschmelzung nach den in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren gemäß den für Aktiengesellschaften geltenden Rechtsvorschriften bekannt gemacht.

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