KAPITEL III AUFBAU DER SCE › Abschnitt 1 Dualistisches System

Artikel 41 Vorsitz und Einberufung des Aufsichtsorgans · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)

(1) Das Aufsichtsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Wird die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans von den Arbeitnehmern bestellt, so darf nur ein von der Generalversammlung bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt werden.
(2) Der Vorsitzende beruft das Aufsichtsorgan nach Maßgabe der Satzung von sich aus oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder oder auf Antrag des Leitungsorgans ein. Der Antrag muss die Gründe für die Einberufung enthalten. Wird dem Antrag nicht binnen 15 Tagen entsprochen, so kann das Aufsichtsorgan von den Antragstellern einberufen werden.

Alle Vorschriften: SCE-VO — Inhaltsübersicht