KAPITEL III AUFBAU DER SCE › Abschnitt 2 Monistisches System

Artikel 42 Aufgaben und Bestellung des Verwaltungsorgans · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)

(1) Das Verwaltungsorgan führt die Geschäfte der SCE und vertritt sie gegenüber Dritten und vor Gericht. Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass ein Geschäftsführer die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Genossenschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet gelten, führt.
(2) Die Satzung der SCE bestimmt die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans und dessen Zusammensetzung sowie die Regeln für deren Festlegung. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Zusammensetzung und die Mindestzahl der Mitglieder sowie gegebenenfalls deren Höchstzahl festlegen. Die nicht nutzenden Mitglieder dürfen höchstens ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsorgans stellen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsorgans und, sofern in der Satzung vorgesehen, ihre Stellvertreter werden von der Generalversammlung bestellt. Die Mitglieder des ersten Verwaltungsorgans können jedoch durch die Satzung bestellt werden. Eine etwaige nach Maßgabe der Richtlinie 2003/72/EG geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bleibt hiervon unberührt.
(4) Enthält das Recht eines Mitgliedstaats in Bezug auf Genossenschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet keine Vorschriften über ein monistisches System, kann dieser Mitgliedstaat entsprechende Vorschriften in Bezug auf SCE erlassen.

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