Artikel 46 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)
(1) Die Satzung der SCE kann vorsehen, dass eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 48 des Vertrags Mitglied eines Organs sein kann, sofern das für Genossenschaften maßgebende Recht des Sitzstaats der SCE nichts anderes bestimmt.
(2) Folgende Personen können weder Mitglied des entsprechenden Organs einer SCE noch Vertreter eines Mitglieds im Sinne von Absatz 1 sein:
- —. Personen, die nach dem Recht des Sitzstaats der SCE dem Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer dem Recht dieses Staates unterliegenden Genossenschaft nicht angehören dürfen oder
- —. Personen, die infolge einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, dem Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer dem Recht eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterliegenden Genossenschaft nicht angehören dürfen.
(3) Die Satzung der SCE kann für Mitglieder, die das Verwaltungsorgan vertreten, im Einklang mit dem für Genossenschaften maßgebenden Recht des Mitgliedstaats besondere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festlegen.