Artikel 47 Vertretungsbefugnis und Haftung der SCE · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)
(1) Wird die Ausübung der Befugnis zur Vertretung der SCE gegenüber Dritten nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 mehr als einem Mitglied übertragen, so üben diese Mitglieder diese Befugnis gemeinschaftlich aus, es sei denn, dass die Satzung nach dem Recht des Sitzstaats der SCE anders lautende Bestimmungen vorsehen kann. In diesem Fall ist diese Bestimmung Dritten gegenüber wirksam, wenn sie gemäß Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 bekannt gemacht wurde.
(2) Die SCE verpflichtet sich gegenüber Dritten selbst dann durch Rechtshandlungen ihrer Organe, wenn diese Rechtshandlungen nicht dem Gegenstand der SCE entsprechen, es sei denn, sie überschreiten die Befugnisse, die diesen Organen nach dem Recht des Sitzstaats der SCE zustehen oder zugestanden werden können.
(3) Satzungsmäßige oder auf einem Beschluss der zuständigen Organe beruhende Beschränkungen oder Befugnisse der Organe der SCE können Dritten nie entgegengesetzt werden, auch dann nicht, wenn sie bekannt gemacht worden sind.
(4) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass die Befugnis zur Vertretung der SCE durch die Satzung einer einzelnen Person oder mehreren gemeinsam handelnden Personen übertragen werden kann. Das einzelstaatliche Recht kann die Wirksamkeit einer solchen Satzungsbestimmung Dritten gegenüber für den Fall der allgemeinen Vertretungsbefugnis vorsehen. Die Wirksamkeit einer solchen Bestimmung Dritten gegenüber regelt Artikel 12.