KAPITEL III AUFBAU DER SCE › Abschnitt 4 Generalversammlung

Artikel 61 Beschlussfassung · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)

(1) Die Generalversammlung kann Beschlüsse zu Punkten der Tagesordnung fassen. Die Generalversammlung kann auch über Punkte beraten, die von einer Minderheit der Mitglieder gemäß Artikel 57 auf die Tagesordnung gesetzt wurden, und Beschlüsse zu diesen fassen.
(2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
(3) Die Beschlussfähigkeits- und Mehrheitsvorschriften für ordentliche Generalversammlungen sind in der Satzung festzulegen.
(4) Eine Generalversammlung, die über eine Satzungsänderung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn die anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder bei der ersten Einberufung mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der zum Zeitpunkt der Einberufung eingetragenen Mitglieder ausmachen; bei der zweiten Einberufung mit derselben Tagesordnung ist keine Beschlussfähigkeitsvorschrift zu beachten.

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