KAPITEL III AUFBAU DER SCE › Abschnitt 4 Generalversammlung

Artikel 62 Niederschrift · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)

(1) Über jede Tagung der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. —. Ort und Zeitpunkt der Versammlung,
  2. —. Gegenstand der Beschlüsse,
  3. —. Ergebnis der Abstimmungen.
(2) Der Niederschrift sind das Teilnehmerverzeichnis, die Unterlagen über die Einberufung der Generalversammlung sowie die den Mitgliedern unterbreiteten Berichte zu den Punkten der Tagesordnung beizufügen.
(3) Die Niederschrift sowie die beigefügten Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Jedes Mitglied kann eine Kopie der Niederschrift sowie der beigefügten Unterlagen auf einfache Anfrage gegen Bezahlung der Verwaltungskosten beziehen.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.

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