Artikel 63 Sektor- und Sektionsversammlungen · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)
(1) Betreibt die SCE unterschiedliche Tätigkeiten oder ihre Tätigkeiten in mehr als einer Gebietseinheit oder hat sie mehrere Niederlassungen oder mehr als 500 Mitglieder, so kann die Satzung Sektor- oder Sektionsversammlungen vorsehen, sofern das einschlägige einzelstaatliche Recht dies zulässt. Die Aufteilung nach Sektoren oder Sektionen und die Zahl der Vertreter für jeden Sektor bzw. jede Sektion werden in der Satzung festgelegt.
(2) Die Sektor- oder Sektionsversammlungen wählen ihre Vertreter für eine Dauer von höchstens vier Jahren, sofern keine vorzeitige Abberufung stattfindet. Die so benannten Vertreter bilden die Generalversammlung der SCE; sie vertreten in dieser ihren Sektor bzw. ihre Sektion und erstatten ihm bzw. ihr Bericht über die Ergebnisse der Generalversammlung. Kapitel III Abschnitt 4 findet auf Sektor- und Sektionsversammlungen entsprechend Anwendung.