KAPITEL VI JAHRESABSCHLUSS UND KONSOLIDIERTER ABSCHLUSS

Artikel 70 Pflichtprüfung · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)

Die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der SCE wird durch eine oder mehrere Personen vorgenommen, die im Sitzstaat der SCE gemäß den von diesem Staat in Anwendung der Richtlinien 84/253/EWG und 89/48/EWG erlassenen Bestimmungen zugelassen sind.

Alle Vorschriften: SCE-VO — Inhaltsübersicht