Artikel 71 Prüfungs- und Kontrollsystem · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)
Schreibt das Recht eines Mitgliedstaats allen oder einem bestimmten Typ von dem Recht dieses Staates unterliegenden Genossenschaften den Beitritt zu einer externen, gesetzlich dazu befugten Einrichtung vor, die eine besondere Prüfung und Kontrolle durchführt, so gelten die Bestimmungen automatisch für die SCE, deren Sitz sich in diesem Mitgliedstaat befindet, vorausgesetzt, die betreffende Einrichtung erfüllt die Bedingungen der Richtlinie 84/253/EWG.