Artikel 11 Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen in regelmäßigen Berichten · Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Text von Bedeutung für den EWR) (SFDR)

(1) Stellen Finanzmarktteilnehmer ein in Artikel 8 Absatz 1 oder in Artikel 9 Absätze 1, 2 oder 3 genanntes Finanzprodukt bereit, so geben sie in ihren regelmäßigen Berichten Erläuterungen zu folgenden Aspekten:
  1. a. für ein Finanzprodukt nach Artikel 8 Absatz 1, inwieweit die ökologischen oder sozialen Merkmale erfüllt wurden;
  2. b. b)für ein Finanzprodukt nach Artikel 9 Absätze 1, 2 oder 3:
    1. i) Gesamtnachhaltigkeitswirkung des Finanzprodukts, belegt durch relevante Nachhaltigkeitsindikatoren; oder
    2. ii) wenn ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, Vergleich der Gesamtnachhaltigkeitswirkung des Finanzprodukts mit den Wirkungen des bestimmten Indexes und bei Zugrundelegung eines breiten Marktindex anhand von Nachhaltigkeitsindikatoren;
  3. c. für ein Finanzprodukt, für das Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/852 gilt, die Informationen gemäß jenem Artikel;
  4. d. für ein Finanzprodukt, für das Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/852 gilt, die Informationen gemäß jenem Artikel.
(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden wie folgt offengelegt:
  1. a. bei AIFM in dem in Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Jahresbericht;
  2. b. bei Versicherungsunternehmen jährlich in schriftlicher Form gemäß Artikel 185 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG;
  3. c. bei EbAV in dem in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2016/2341 genannten Jahresbericht;
  4. d. bei Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds in dem in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten Jahresbericht;
  5. e. bei Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Jahresbericht;
  6. f. bei Herstellern von Altersvorsorgeprodukten in schriftlicher Form im Jahresbericht oder in dem Bericht nach nationalem Recht;
  7. g. bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften in dem in Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Jahresbericht;
  8. h. bei Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, in einem in Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten regelmäßigen Bericht;
  9. i. bei Kreditinstituten, die Portfolioverwaltung anbieten, in einem in Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten regelmäßigen Bericht;
  10. j. bei PEPP-Anbietern in dem in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten PEPP-Leistungsinformation.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können Finanzmarktteilnehmer gegebenenfalls die Informationen aus den Lageberichten nach Artikel 19 der Richtlinie 2013/34/EU oder die Informationen aus den nichtfinanziellen Erklärungen nach Artikel 19a der genannten Richtlinie verwenden.
(4) Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a und b näher festgelegt werden.
(5) Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben c und d näher festzulegen.

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