Artikel 12 Überprüfung der Informationen · Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Text von Bedeutung für den EWR) (SFDR)
(1) Die Finanzmarktteilnehmer stellen sicher, dass die gemäß Artikel 3, 5 oder 10 veröffentlichten Informationen stets auf dem aktuellen Stand sind. Nimmt ein Finanzmarktteilnehmer Änderungen an solchen Informationen vor, so veröffentlicht er auf derselben Internetseite eine klare Erläuterung der betreffenden Änderungen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Finanzberater im Hinblick auf die von ihnen gemäß Artikel 3 und Artikel 5 veröffentlichten Informationen.