Artikel 13 Marketingmitteilungen · Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Text von Bedeutung für den EWR) (SFDR)

(1) Unbeschadet strengerer sektoraler Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2009/65/EG, 2014/65/EU und (EU) 2016/97 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, tragen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater dafür Sorge, dass ihre Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den gemäß der vorliegenden Verordnung veröffentlichten Informationen stehen.
(2) Die Europäischen Aufsichtsbehörden können über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um eine einheitliche Darstellung der Informationen über die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionen festzulegen.
(3) Gibt ein Finanzmarktteilnehmer oder ein Finanzberater gegenüber Dritten im Rahmen seiner Marketingmitteilungen ein ESG-Rating im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/3005, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3005/oj). ab und legt es ihnen offen, so stellt er auf seiner Website dieselben Informationen ein, wie diejenigen Informationen, die nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 der genannten Verordnung erforderlich sind, und er stellt in diesen Marketingmitteilungen einen Link zu diesen Offenlegungen auf der Website bereit.

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