Artikel 16 Altersvorsorgeprodukte im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 · Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Text von Bedeutung für den EWR) (SFDR)

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung auf Hersteller von Altersvorsorgeprodukten anzuwenden, die unter die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 fallende nationale Systeme der sozialen Sicherheit betreiben. In diesem Fall gehören zu den Herstellern von - in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung genannten - Altersvorsorgeprodukten auch Hersteller von Altersvorsorgeprodukten, die nationale Systeme der sozialen Sicherheit und in Artikel 2 Nummer 8 der vorliegenden Verordnung genannte Altersvorsorgeprodukte betreiben. In diesem Fall umfasst die Definition von Altersvorsorgeprodukten gemäß Artikel 2 Nummer 8 auch die in Satz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Altersvorsorgeprodukte.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den Europäischen Aufsichtsbehörden alle gemäß Absatz 1 angenommenen Beschlüsse.

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