Artikel 17 Ausnahmen · Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Text von Bedeutung für den EWR) (SFDR)
(1) Diese Verordnung gilt weder für Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, noch für Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, bei denen es sich – unabhängig von ihrer Rechtsform – um Unternehmen handelt, einschließlich natürlicher Personen und Selbstständiger, sofern sie weniger als drei Personen beschäftigen.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung auf die in Absatz 1 genannten Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, oder auf Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, anzuwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den Europäischen Aufsichtsbehörden alle gemäß Absatz 2 angenommenen Beschlüsse.