Artikel 18a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal · Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Text von Bedeutung für den EWR) (SFDR)

(1) Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die in Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj). eingerichtet wird, zugänglich zu machen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
(4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeiten die ESA im Wege des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
  1. a. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
  2. b. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. c. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
(5) Erforderlichenfalls erlassen die ESA im Wege des Gemeinsamen Ausschusses Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

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