Artikel 18 Berichterstattung · Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Text von Bedeutung für den EWR) (SFDR)
Die Europäischen Aufsichtsbehörden ziehen eine Bilanz über den Umfang der freiwilligen Offenlegungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a. Bis zum 10. September 2022 und danach jährlich legen die Europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission einen Bericht über bewährte Verfahren vor und geben Empfehlungen für freiwillige Berichtsstandards ab. In diesem Jahresbericht werden die Auswirkungen der Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflicht bei Offenlegungen gemäß dieser Verordnung berücksichtigt; zudem enthält er Leitlinien zu diesem Thema. Dieser Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.