Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung › Erster Abschnitt Beratung und Vermittlung › Erster Unterabschnitt Beratung

§ 32 Eignungsfeststellung · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.

Alle Vorschriften: SGB 3 — Inhaltsübersicht