§ 33 Berufsorientierung · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen
- 1. zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und
- 2. zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber.