Viertes Kapitel Finanzierung › Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren › Erster Unterabschnitt Beiträge › Vierter Titel Zahlung der Beiträge

§ 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht