Viertes Kapitel Finanzierung › Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren › Erster Unterabschnitt Beiträge › Vierter Titel Zahlung der Beiträge

§ 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für frühere Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht