Viertes Kapitel Finanzierung › Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren › Erster Unterabschnitt Beiträge › Vierter Titel Zahlung der Beiträge

§ 176c Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht