§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
- 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.