Zweites Kapitel Leistungen › Zweiter Abschnitt Renten › Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten › Erster Titel Renten wegen Alters

§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
  1. 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
  3. 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht