Zweites Kapitel Leistungen › Zweiter Abschnitt Renten › Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten › Erster Titel Renten wegen Alters

§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
  1. 1. das 65. Lebensjahr vollendet und
  2. 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht