Zweites Kapitel Leistungen › Zweiter Abschnitt Renten › Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung › Fünfter Titel Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen

§ 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.

Alle Vorschriften: SGB 6 — Inhaltsübersicht