§ 89 Mehrere Rentenansprüche · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
- 1. Regelaltersrente,
- 2. Altersrente für langjährig Versicherte,
- 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- 3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- 4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
- 5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
- 6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
- 7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- 8. (weggefallen)
- 9. Erziehungsrente,
- 10. (weggefallen)
- 11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- 12. Rente für Bergleute.
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.