Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof · Strafprozeßordnung (StPO)

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

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