Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht · Strafprozeßordnung (StPO)

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

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