§ 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht · Strafprozeßordnung (StPO)
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.