Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit · Strafprozeßordnung (StPO)

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.

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